Gern möchten wir Sie bezüglich der Rechtslage im Kassengeschäft auf den aktuellen Stand bringen. Grundlage ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, das am 01.01.2020 in Kraft getreten ist.
Dieses Gesetz ist in Zusammenhang mit der Abgabenordnung zu sehen, und wird immer wieder durch Anwendungserlasse erweitert. Der letzte Anwendungserlass „AEAO zu § 146a vom 30.6.2023“ beinhaltet einige Änderungen, die ab dem 01.01.2024 in Kraft treten. Folgende Änderungen betreffen Kassensysteme:
Das Wichtigste vorab: gastronovi setzt gesetzliche und rechtliche Anforderungen an Kassensysteme fristgerecht um und stellt diese den Kunden ohne Installationsaufwand zur Verfügung. Alle im Anwendungserlass vom Juni 2023 enthaltenen Anforderungen wurden bereits implementiert.
Die erforderlichen Mindestangaben auf einem Beleg i. S. d. § 146a AO sind in § 6 Kassensicherungsverordnung (kurz KassenSichV) geregelt. Durch die Neufassung des Anwendungserlasses „AEAO zu § 146a vom 30.6.2023“ wurden weitere Anforderungen definiert, sodass der Beleg ab 2024 mindestens folgende Angaben enthalten muss:
Die hier definierten Anforderungen werden von gastronovi bereits seit 2022 vollständig erfüllt. Insbesondere werden sowohl die Seriennummer der Kasse als auch die Seriennummer der TSE auf dem Beleg (Klarschrift und/oder QR-Code) ausgegeben. Bestellungen werden separat signiert, und der Zeitpunkt der Vorgangsöffnung wird stets auf den Belegen ausgegeben.
Bei der Beschreibung der Exportschnittstelle einer TSE wird im neuen AEAO klargestellt, dass der Export der abgesicherten Anwendungsdaten sowie die zur Verifikation von Prüfwerten erforderlichen Zertifikate in TAR-Archiven zu erfolgen hat. Bei Kassennachschauen und Außenprüfungen sind daher immer zwei verschiedene Exporte notwendig. Neben den o. g. TAR-Archiven (abgesicherte Daten aus der TSE) müssen darüber hinaus die aufgezeichneten Einzeldaten der Kasse im Format der DSFinV-K zur Verfügung gestellt werden.
In gastronovi Office wurde bereits im April 2022 die Anpassung des DSFinV-K-Exports nach den Vorgaben der Version 2.3 released.
Bereits mit der Einführung der KassenSichV 2020 wurde die Meldepflicht vorgeschrieben. Demnach müssen alle elektronischen Kassen beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Dabei ist sowohl die Art als auch die Anzahl der Kassen und TSE meldepflichtig. Im AEAO zu §146a vom 30.06.2023 wird erstmalig definiert, dass die Mitteilung an das zuständige Finanzamt elektronisch und u. a. mit der Anwendung „Mein ELSTER“ erfolgen soll. Elektronische Mitteilungen sind alternativ auch über kompatible eigene oder Drittanbieter-Software und der entsprechenden Schnittstelle „ERiC“ möglich. Eine Arbeitsgruppe Komet („Konsens Mitteilungsverfahren elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a (4) AO“) der Finanzverwaltung Hessen organisiert momentan einen Pilotbetrieb. Eine flächendeckende Einführung ist für Ende 2024 vorgesehen.
Bereits am 16.11.2019 hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben allerdings darauf verwiesen, dass, solange diese Möglichkeit nicht besteht, von einer Meldung abzusehen ist.
Wir stehen in engem Kontakt mit unserem Fiskalisierungspartner fiskaly und der Arbeitsgruppe Komet, und werden voraussichtlich Anfang 2024 an dem Pilotprojekt zur elektronischen Kassenmeldung teilnehmen. Momentan bereiten wir die notwendigen Anpassungen in unserer Software vor. (Aktuell ist für Sie als Kunde an dieser Stelle noch kein Handlungsbedarf. Wir werden Sie in Zukunft gern weiter über dieses Thema informieren.)
Die vollständige Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO vom 30.06.2023 finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums: